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TAMG §50 gefährdet den Berufsstand der Tierheilpraktiker

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Zum 28.01.2022 tritt das neue Tierarzneimittelgestze (TAMG) in Kraft. Der  §50 des TAMG sieht vor, dass Tierheilpraktiker und Tierhalter nur noch auf die homöopathisch zubereiteten Einzel- oder Komplexpräparate greifen dürfen, die für den Tierbereich zugelassen sind. Da die meisten Tierhomöopathen aber klassisch mit hochpotenzierten Einzelmitteln arbeiten, wie auch ich, die für den Tierbereich nicht zugelassen sind, fällt uns das Arbeitswerkzeug für unseren Beruf vollständig weg.

Der Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker- FNT- unterstützt die eingereichte Klage bei dem Bundesverfassungsgericht, die von der Rechtsanwältin Daniela Müller und Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie eingereicht wurde.

Lesen Sie dazu hier:https://www.facebook.com/tierrechtsakademie/posts/1365932067170696

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